Deine Angaben
Dein zu versteuerndes Einkommen im Jahr der Abfindung, ohne die Abfindung selbst
Brutto-Abfindungssumme laut Aufhebungsvertrag
Anzahl Kinderfreibeträge (0–5), erhöht den Grundfreibetrag
Ergebnis
Steuerersparnis durch Fünftelregelung
€2.429,04
Steuer mit Fünftelregelung
€5.400,00
Steuer ohne Fünftelregelung
€7.829,04
Netto-Abfindung mit Fünftelregelung
€24.600,00
Netto-Abfindung ohne Regelung
€22.170,96
Abfindung mit Fünftelregelung
Rechenbeispiel: €50.000 Jahreseinkommen, €30.000 Abfindung
Eine Arbeitnehmerin hat ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von €50.000 und erhält eine Abfindung von €30.000.
- Steuer auf €50.000 (ohne Abfindung): €6.777,36
- Steuer auf die Abfindung mit Fünftelregelung: €5.400,00
- Steuer auf die Abfindung ohne Fünftelregelung: €7.829,04
- Ersparnis durch die Fünftelregelung: €2.429,04
Ohne Fünftelregelung würde die Abfindung mit dem vollen Grenzsteuersatz auf den Gesamtbetrag versteuert. Die Fünftelregelung verhindert diesen Progressionssprung, indem sie die Steuerwirkung so berechnet, als wäre nur ein Fünftel der Abfindung zusätzliches Einkommen.
Häufige Fragen zur Abfindung
Wie funktioniert die Fünftelregelung?
Die Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EStG verteilt die Abfindung rechnerisch auf fünf Jahre, um den Progressionssprung durch die hohe Einmalzahlung abzufedern. Nur ein Fünftel der Abfindung wird dem Jahreseinkommen hinzugerechnet, die daraus entstehende zusätzliche Steuer wird anschließend verfünffacht.
Wann darf ich die Fünftelregelung nutzen?
Voraussetzung ist eine echte Abfindung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ausgezahlt zusammengeballt in einem Kalenderjahr. Über mehrere Jahre gestreckte Zahlungen oder reguläre Bonuszahlungen erfüllen die Voraussetzungen in der Regel nicht.
Muss ich die Fünftelregelung beantragen?
Der Arbeitgeber wendet die Fünftelregelung häufig schon beim Lohnsteuerabzug an, sofern ihm die Voraussetzungen bekannt sind. Spätestens über die Einkommensteuererklärung kannst du sie in jedem Fall selbst geltend machen, das Finanzamt prüft die Anwendung automatisch, wenn es günstiger ist.
Fallen auf die Abfindung Sozialversicherungsbeiträge an?
Nein. Echte Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes sind grundsätzlich sozialversicherungsfrei, es fallen weder Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- noch Pflegeversicherungsbeiträge an. Es wird nur Einkommensteuer fällig.
Rechtsgrundlage: § 34 Abs. 1 und 2 EStG (außerordentliche Einkünfte). Vereinfachte Berechnung ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, die zusätzlich anteilig auf die berechnete Steuer anfallen. Stand: August 2026. Alle Angaben ohne Gewähr, keine Steuerberatung, für eine verbindliche Berechnung wende dich an einen Steuerberater oder das Finanzamt.
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